Für die unterschiedlichen Bereiche gelten die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB – Stand: 01.01.2012):

Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Dienstleistungen von BAI sowohl in laufender als auch in zukünftiger Geschäftsverbindung. Abweichende Regelungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Individualvereinbarungen im Dienstleistungsvertrag und Angeboten gehen den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Über Änderungen oder Ergänzungen ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen wird BAI ihre jeweiligen Vertragspartner in Kenntnis setzen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Bestandteil des Vertrages mit BAI.

Vertragsabschluss
Das Vertragsverhältnis kommt mit Unterzeichnung eines schriftlichen Dienstleistungsvertrages durch beide Vertragsparteien zustande. Einseitig erteilte Aufträge werden verbindlich erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung BAI oder aber mit Beginn der Arbeiten, soweit diese mit Billigung des Auftraggebers erfolgen. Die Billigung des Auftraggebers liegt insbesondere dann vor, wenn dieser BAI zur Bearbeitung des Auftrages erforderliche Unterlagen, Daten und Informationen überlassen hat.

Vertragsgegenstand
Der Gegenstand, der BAI zu erbringenden Dienstleistung, ergibt sich ausschließlich aus dem zugrunde liegenden schriftlichen Dienstleistungsvertrages oder aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Er übt keine steuer- oder rechtsberatenden Tätigkeiten aus.

Mitwirkung des Auftragsgebers
Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Er hat insbesondere unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Daten, Unterlagen und Informationen vollständig und so rechtzeitig zu überlassen, BAI eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Dies gilt entsprechend für alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten.

Gewährleistung
BAI verpflichtet sich, alle Leistungen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Berufsausübung, frei von Mängeln, zu erbringen. Bei dennoch auftretenden Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 633 bis 638 BGB mit der Maßnahme, dass der Auftraggeber BAI in jedem Fall zuerst die Möglichkeit der Nachbesserung innerhalb angemessener Frist einräumen muss. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eventuelle Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung BAI anzuzeigen und soweit erforderlich an der Mangelbeseitigung mitzuwirken. Kommt BAI seiner Nachbesserungspflicht unverzüglich nach, ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung der bereits abgerechneten Vergütung nicht berechtigt.

Haftung
BAI haftet grundsätzlich für eigens soweit für das Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die Höhe des Schadens ist auf die Schäden begrenzt, die aufgrund der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen typisch und vorhersehbar sind. Für Leistungsstörungen infolge höherer Gewalt sowie sonstige nicht von BAI zu vertretende, unvorhersehbare, unvermeidbare und außergewöhnliche betriebsfremde Ereignisse ist die Haftung ausgeschlossen.

Mitwirkung Dritter
BAI ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrages fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen, für die die Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen nach Maßgabe der Ziffer 8 gleichermaßen gelten.

Geheimhaltung / Datenschutz
BAI verpflichtet sich, über alle Daten und Tatsachen, die ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werden Stillschweigen zu bewahren und Daten des Auftraggebers nur soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. Eine Weitergabe von Daten und sonstigen Informationen an Dritte erflogt nicht, es sei denn die Weitergabe ist zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung zwingend. Der Auftraggeber kann BAI jederzeit von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbinden. Der Auftraggeber versichert, die nach dem Bundesdatenschutzgesetz erforderlichen Einwilligungen zur Übermittlung personenbezogener Lohnabrechnungsdaten an BAI von den betreffenden Personen zuvor eingeholt zu haben. Für die Datenübermittlung an BAI ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe der übermittelten personenbezogenen Daten zu verlangen, wobei BAI ein Zurückhaltungsrecht nicht zusteht. Die Verschwiegenheitspflicht von BAI besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist. BAI ist insbesondere gegenüber seiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung befreit, soweit sie nach den dortigen Versicherungsbedingungen zur Information und Mitwirkung verpflichtet sind. Die Verschwiegenheitsverpflichtung für BAI gilt über die Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses hinaus.

Preise / Zahlungsbedingungen
Die Preise für die von BAI zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach den jeweils angebotenen bzw. akzeptierten Einzelpreisvereinbarungen. Alle in den Angeboten und Verträgen enthaltenen Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils gültige Umsatzsteuer hinzukommt. BAI stellt die von ihm erbrachten Leistungen frühestens am letzten Tage der jeweiligen Leistung zugrunde liegenden Abrechnungsperiode monatlich in Rechnung oder direkt nach Abschluss eines Einzelauftrages. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug binnen 7 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung durch den Auftraggeber fällig.

Vertragsdauer / Kündigung
Die Preise für die von BAI zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach den jeweils angebotenen bzw. akzeptierten Einzelpreisvereinbarungen. Alle in den Angeboten und Verträgen enthaltenen Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils gültige Umsatzsteuer hinzukommt. BAI stellt die von ihm erbrachten Leistungen frühestens am letzten Tage der jeweiligen Leistung zugrunde liegenden Abrechnungsperiode monatlich in Rechnung oder direkt nach Abschluss eines Einzelauftrages. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug binnen 7 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung durch den Auftraggeber fällig.

Gerichtsstand
Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien vorliegen, ist der Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien Berlin. BAI bleibt jedoch berechtigt, Ansprüche auch im Sitz des Auftraggebers gerichtlich geltend zu machen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesepublik Deutschland.

Schriftform
Vereinbarungen der Parteien sowie die Änderungen oder Ergänzungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei Übermittlung per Telefax dem Schriftformerfordernis genügt, nicht jedoch Übermittlung per E-Mail.

Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so ist die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nach kommt.

1)
Die Dienstleistung des Maklers ist erfolgsorientiert, somit wird nur ein reines Erfolgshonorar in Rechnung gestellt, falls nichts Abweichendes vereinbart wird. Sollte der vom Auftraggeber gewünschte wirtschaftliche Erfolg mindestens mitursächlich auf die Maklertätigkeit zurückzuführen sein, entsteht Anspruch auf die Erfolgsprovision (Courtage). Mangels anderweitiger Vereinbarung beträgt die Courtage im Falle des Zustandekommens eines notariell beurkundeten Kaufvertrages für den Käufer 6 % zzgl. der gesetzlichen MwSt. auf den Kaufpreis des Objektes, bei Zustandekommen von Miet- oder Pachtverträgen zwei Nettomonatsmieten bzw. Pachten zzgl. der gesetzlichen MwSt. Die Courtage wird fällig mit rechtswirksamem Zustandekommen eines Vertrags. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.

2)
Dem Makler ist Doppeltätigkeit gestattet, d.h. er darf auch für den jeweils anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig werden. Er darf auch andere Makler hinzuziehen.

3)
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Makler unverzüglich von einem erfolgten Vertragsabschluss zu unterrichten und ihm den Namen des/der Erwerber(s) bzw. Mieter(s), Pächter(s) sowie die wesentlichen Vertragskonditionen ( Kaufpreis, Miete, Pacht) unaufgefordert mitzuteilen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber der Meinung sein sollte, der Makler habe im konkreten Fall keinen Anspruch auf eine Courtage.

4)
Sämtliche Maklerangebote sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt und von diesem absolut vertraulich zu behandeln. Unberechtigte Weitergabe verpflichtet zu Schadensersatz, der in der Regel in der Höhe der Courtage entsteht, welche der Makler im Falle erfolgreicher Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit erzielt hätte. Dem Auftraggeber bleibt stets der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden wäre.

5)
Falls die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren, schuldet der Makler Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit. Nachweistätigkeit beschränkt sich gegenüber einem Kauf-, Miet- bzw. Pachtinteressenten auf die Benennung eines konkreten Objekts sowie des Preises. Der jeweilige Verkäufer (bzw. Vermieter, Verpächter) verzichtet auf regelmäßige Benennung der Interessenten. Schließt der Auftraggeber einen Vertrag mit einem vermeintlich eigenen oder von dritter Seite zugeführten Interessenten, wird er sich rechtzeitig vorher beim Makler erkundigen, ob dieser dem Interessenten das Objekt früherer angeboten hatte.

6)
Will ein Auftraggeber Vorkenntnis geltend machen, ist er gehalten, dies dem Makler unverzüglich schriftlich mitzuteilen und auf Wunsch des Maklers anhand von Dokumenten zu belegen.

7)
Wird ein zunächst wirksam geschlossener Vertrag von den Vertragsparteien einvernehmlich wieder aufgehoben oder aufgrund eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts rückgängig gemacht, bleibt der Courtageanspruch bestehen. Gleiches gilt, falls ein Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten werden sollte.

8)
Für die Entstehung des Courtageanspruchs ist es maßgeblich, ob der Auftraggeber im Wesentlichen den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg erreicht. Unterschiede zwischen Angebots- und Abschlusspreis sind unerheblich. Beinhaltet der Vertrag z.B. größere oder kleinere Flächen, mehr oder weniger Objekte, als vom Makler angeboten oder statt eines angebotenen einheitlichen Objekts ein in verschiedene Einheiten aufgeteiltes, wird von wirtschaftlicher Identität ausgegangen. Bei gewerblichen Objekten kommt es aus wirtschaftlichen Erwägungen vor, dass anstelle des ursprünglich beabsichtigten Kaufvertrags ein Miet- oder Pachtvertrag oder umgekehrt zum Abschluss kommt. Auch in diesem Fall gilt wirtschaftliche Identität als vereinbart. Gleiches gilt, wenn statt einer Immobilie die Gesellschaft (oder ein wesentlicher Gesellschaftsteil) veräußert wird, zu deren hauptsächlichem Geschäftsvermögen die Immobilie gehört.

9)
Die Angaben des Maklers erfolgen ausschließlich gemäß der uns vom anderen Vertragsteil erteilten Auskünfte, insbesondere Objektangaben. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit können wir nicht übernehmen. Dies gilt z.B. für Flächenangaben, Ausstattung, Alter, Baugenehmigung. Der Makler sichert derartige Angaben niemals zu oder gibt Garantien ab, auch seine Mitarbeiter und Kooperationspartner sind keinesfalls hierzu befugt. Diese Angaben werden vom Makler lediglich übermittelt. Irrtum, Zwischenverkauf und Vermietung bleiben vorbehalten.

10)
Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Makler Vollmacht zur Einsicht einschlägiger Register, z.B. Grundbuch, Bauakten, Baulastenbuch. Der Makler ist aber nicht verpflichtet, solche Register einzusehen.

11)
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden.

12)
Ist der Kunde Vollkaufmann, ist der Sitz des Maklers als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbart